Neues aus der Kanzlei
KANZLEIÜBERNAHMEDURCH MARION S. STADLER
Marion Stadler wird ab Juli die Kanzleileitung übernehmen und damit die Nachfolge ihrer Mutter, Edith Stadler, antreten. Die Betriebswirtin, die einige Zeit an der Wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung (WHU) tätig war, absolvierte bereits ihre Praxiszeit in der Kanzlei im Gewerbepark. Marion Stadler freut sich sehr auf ihre neue Aufgabe und Edith Stadler ist stolz die Leitung an ihre Tochter übergeben zu können. Diese will die Kanzlei fit machen für die Zukunft und dabei die bewährte Qualität und die persönliche Mandantenbindung erhalten.
Edith Stadler und das bisherige Team der Steuerkanzlei Stadler stehen auch künftig als kompetente und vertrauensvolle Ansprechpartner zur Verfügung.
Für alle Parteien bildet die persönliche, individuelle Betreuung der Mandanten den Mittelpunkt der Zusammenarbeit. Denn mit Fachwissen und Blick auf die aktuelle Rechtslage sowie anstehende Gesetzesänderungen entwirft das Team um Edith und Marion Stadler individuelle Lösungen und ermöglicht seinen Mandanten neben der bestmöglichen Ausschöpfung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten auch die optimale Weichenstellung für die Zukunft.
2018-04-20
Bestellung zur Steuerberaterin
Nach erfolgreich abgelegter schriftlicher und mündlicher Steuerberaterprüfung wurde Marion Stadler am 20.04.2018 in Nürnberg zur Steuerberaterin bestellt. Marion Stadler wird als Nachfolgerin die Kanzlei Edith K. Stadler weiterführen. Besonderes Anliegen werden dabei der Wandel zur digitalen Kanzlei und der Ausbau interdisziplinärer Zusammenarbeit sein.
2016-11-23
Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können mit 20% der tatsächlich angefallenen Kosten bei der Einkommenssteuerermittlung abgezogen werden (§35a EStG). Ein neues Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums erleichtert diesen Abzug nun im Wesentlichen durch folgende Änderungen:
- Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
- Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Die Voraussetzungen für eine Begünstigung bzw. für den Ausschluss von einer Berücksichtigung nach § 35a EStG für öffentliche Abgaben sind insbesondere in der Rdnr. 22 des Anwendungsschreibens aufgeführt. Beispiele können der anhängenden Tabelle (Anlage 1) entnommen werden.
- Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig, in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
- Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.
- Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.
Quelle:
2016-11-20
Neues Teammitglied: Madona Liparteliani
Seit Oktober verstärkt Madona Liparteliani unser Team. Während ihres Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg absolvierte Frau Liparteliani bereits ein Praktikum in unserer Steuerkanzlei und zeichnete sich als engagiertes und kompetentes Teammitglied aus. Wir freuen uns sehr, dass wir Frau Liparteliani nun als Mitarbeiterin gewinnen konnten und blicken einer guten Zusammenarbeit entgegen.
2016-09-22
Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zur Erbschaftsteuer
Bund und Länder haben ihren Streit um die Reform der Erbschaftsteuer beigelegt. Nach mehr als siebenstündiger Beratung beschloss der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in der Nacht zum 22. September 2016 einen Kompromissvorschlag.1. Entnahmen oder Ausschüttungen auf max. 37,5% des Gewinns nach Steuern (keine Cash-Gesellschaften) begrenzt sind,
2. die Verfügung über die Unternehmensanteile auf Angehörige oder eine Familienstiftung begrenzt sind und
3. die Abfindung im Falle des Ausscheidens unter dem Marktwert der Unternehmensanteile liegt.
2016-09-09
ABFINDUNGSZAHLUNGEN IM RAHMEN VON ERBRECHTSSTREITIGKEITEN ABZUGSFÄHIG
Der BFH bestätigte am 07.09.2016: Die Abfindungszahlung, die der Erbe an die Gegenpartei zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs voraus. Der Begriff der Erwerbskosten ist dabei grundsätzlich weit auszulegen. Nach dem Urteil des BFH hängen Kosten, die dem letztendlich bestimmten Erben infolge eines Rechtsstreits um die Erbenstellung entstehen, regelmäßig unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs zusammen.
2016-09-09
DSTV: ERNEUTER STARTSCHUSS ZUR REGELABFRAGE BEIM KIRCHENSTEUERABZUGSVERFAHREN
Ausschüttende Kapitalgesellschaften sollten sich die Wochen vom 1.9.2016 bis 31.10.2016 rot im Kalender anstreichen. Bereits zum 3. Mal findet in diesem Zeitraum die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) statt.
In diesem Zuge müssen die vorbezeichneten Kirchensteuerabzugsverpflichteten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ob ihre Anteilseigner zum Stichtag 31.8. dieses Jahres kirchensteuerpflichtig sind. Die Daten sind Grundlage für den Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im Folgejahr.
Seit Einführung dieses recht mühsamen Prozederes setzt sich der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) für Verfahrenserleichterungen ein. Diese Beharrlichkeit zahlt sich aus. Ein in Kürze erscheinender gleichlautender Ländererlass beinhaltet bereits viele Befreiungen und Erleichterungen für die betroffenen Kapitalgesellschaften.
Insbesondere Ein-Mann-Gesellschaften, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist oder keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, können das automatisierte Abrufverfahren mittlerweile getrost hinter sich lassen. Auch Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen, können sich zwischenzeitlich zurücklehnen.
Für viele andere Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an ihre Gesellschafter leisten, ist in den kommenden Wochen die Abfrage beim BZSt notwendig. Müssen Sie in diesem Jahr erstmals die KiStAM-Abfrage durchführen und/oder ist das Verfahren für Sie noch immer ein Buch mit sieben Siegeln, dann kontaktieren Sie einen Steuerberater.
2016-07-26
ÄNDERUNGEN BEIM NACHWEIS ÜBER GEZAHLTE SPENDEN ODER MITGLIEDSBEITRÄGE
Sollen Spenden oder Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend gemacht werden, ist neben der Eignung des Empfängers auch die Nachweispflicht zu beachten. Durch die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ändern sich die Regelungen zum Zuwendungsnachweis.
BELEGAUFBEWAHRUNGS- STATT BELEGVORLAGEPFLICHT
Bisher musste der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Steuererklärung zwingend seine erhaltenen Zuwendungsbestätigungen einreichen bzw. den vereinfachten Nachweis mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung führen. Andernfalls hat das Finanzamt geleistete Spenden oder Mitgliedsbeiträge nicht anerkannt. Das ändert sich.
Der Steuerpflichtige muss seine Zuwendungsbestätigungen bzw. die vereinfachten Nachweise nur noch vorlegen, wenn das Finanzamt ihn dazu auffordert. Das Finanzamt kann die Vorlage vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Solange gilt für den Steuerpflichtigen - Alle Unterlagen sorgfältig aufbewahren!
Beispiel 1:
Ein Steuerpflichtiger spendet im Januar 2017 an eine gemeinnützige Organisation und erhält von dieser daraufhin eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung. Seine Einkommensteuererklärung fertigt der Steuerpflichtige im April 2018 an und die Steuerfestsetzung wird ihm mittels Steuerbescheid am 10.5.2018 bekannt gegeben. Er muss seine Zuwendungsbestätigung aus dem Jahr 2017 folglich bis zum 10.5.2019 aufheben und auf Verlangen des Finanzamts vorlegen.
Beispiel 2:
Für beratene Steuerpflichtige soll für Besteuerungszeiträume ab 2018 für die Abgabe von Steuererklärungen eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum Ende des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gelten. Er bzw. sein Berater gibt die Steuererklärung mit Angaben zu geleisteten Spenden beispielsweise Anfang 2020 ab. Am 8.2.2020 wird die Steuerfestsetzung bekannt gegeben. Die Aufbewahrungspflicht für die Zuwendungsbestätigung 2018 läuft nun bis zum 8.2.2021.
2016-07-08
UPDATE ZUR ERBSCHAFTSSTEUERREFORM
2016-06-28
EINIGUNG ÜBER ERBSCHAFTSSTEUERREFORM
Anfang letzter Woche einigte sich die große Koalition auf eine Erbschaftssteuerreform, nachdem die bisherige Regelung wegen der besonderen Begünstigung für Unternehmenserben für verfassungswidrig erklärt wurde.
Bisher konnten 85% bis 100% des Betriebsvermögens von der Erbschaftssteuer verschont bleiben, wenn die Nachfolger das Unternehmen 5 bzw. 7 Jahre unter Einhaltung der Auflage des Lohnsummenerhalts fortführten. Für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten entfiel bisher jedoch ein gesonderter Nachweis darüber. Diese Regelung wurde nun verschärft, sodass nur noch Unternehmen mit weniger als 5 Beschäftigten von der Lohnsummenprüfung befreit sind. Es wird also eine genauere Kontrolle des Arbeitsplatzerhalts angestrebt.
Darüber hinaus berücksichtigt die Einigung besonders die Situation von Familienunternehmen mit langfristigen Kapitalbindungen über Generationen hinweg als Rückgrat der mittelständischen Wirtschaft mit Steuererleichterungen für diese Fälle.
Erben von Großvermögen über 26 Millionen Euro müssen zukünftig im Rahmen einer Verschonungsbedarfsprüfung nachweisen, dass sie nicht in der Lage sind die Steuerlast zu tragen oder mit einem Verschonungsabschlag rechnen. Eine erweiterte Stundungsregelung sieht eine voraussetzungslose Stundung der Erbschaftssteuer über 10 Jahre beim Erwerb von Todes wegen vor. Allerdings müssen auch hier die Auflagen der Behaltensfrist und der Lohnsummenfortführung erfüllt werden.
Um eine realistischere Unternehmsbewertung sicher zu stellen, wird für das bisherige Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung der aktuellen Zinslage die Berechnungsgrundlage geändert.
Nach erfolgreichem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Deutschen Bundestag und im Bundesrat soll das Gesetz rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.